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Arbeitsrecht

Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld gelockert. Gleichwohl gibt es viele Fallstricke:
  • In den Tarifverträgen, in der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat oder in den einzelnen Arbeitsverträgen muss dem Arbeitgeber gestattet werden, Kurzarbeit einzuführen.
  • Ist dies in den Verträgen nicht vorgesehen, müssen Sie Folgendes beachten:
    Sofern es in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat gibt, muss eine Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung) abgeschlossen werden, die Kurzarbeit gestattet und die Einzelheiten regelt.
  • Existiert in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat, so muss mit jedem einzelnen Arbeitnehmer ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, in dem die Einführung von Kurzarbeit gestattet wird.

Wir beraten und vertreten Sie sehr gerne!

Zur Beratung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten stehen Ihnen in unserer Kanzlei Fachanwälte zur Verfügung. Diese unterstützen Sie in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

Wir beraten und unterstützen bei Arbeitsverträgen sowie bei der Geltendmachung von Lohn- und Gehaltsansprüchen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und sonstigen Boni oder Gratifikationen.

Darüber hinaus vertreten und beraten wir im Falle betriebsbedingter Kündigungen. Auch die Prüfung der formellen Voraussetzungen, beispielsweise Anhörung des Betriebsrats, ist hiervon umfasst.

Soll die Kündigung angegriffen werden, muss Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Die Drei-Wochen-Frist zur Klageeinreichung vor dem zuständigen Arbeitsgericht ab Zugang der Kündigung ist einzuhalten. Ansonsten wird die Kündigung bestandskräftig, das bedeutet unangreifbar.
Bei Krankheit und Kündigung gilt das Vorgesagte.
Auch Änderungskündigungen können gerichtlich auf deren Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Ob Abmahnung oder schlechtes Arbeitszeugnis: Wir helfen Ihnen weiter.

Das Arbeitsrecht regelt alle mit der Begründung, dem Bestehen oder der Beendigung eines Arbeitsvertrages bestehenden Fragen.

Im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen befassen wir uns insbesondere mit dem Thema Abfindung und deren Höhe, wobei anzumerken ist, dass in aller Regel kein einklagbarer Abfindungsanspruch besteht.

Auch die Versetzung, die betriebliche Übung sowie das Gewohnheitsrecht sind Themen, mit denen wir befasst sind.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden sie kompetent über eine potenzielle Sperrzeit / Ruhenszeit im Hinblick auf das Arbeitslosengeld beraten.

Lohn, Gratifikation, Bonus sowie Provision zählen gleichfalls zu unseren arbeitsrechtlichen Schwerpunkten.

Weitere Tätigkeitsfelder unserer arbeitsrechtlichen Betreuung sind Fragen zu Mutterschutz, Urlaub, Schwerbehinderung sowie Schutz vor Diskriminierung und Mobbing, insbesondere nach den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Unsere Kanzlei in Offenbach am Main vertritt Sie bundesweit vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten sowie dem Bundesarbeitsgericht.


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Architektenrecht und Ingenieurrecht

Dem Recht der Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Wir beraten und vertreten Sie deshalb im Architektenrecht und Ingenieurrecht. Hierzu gehört die Beratung von Architekten, Ingenieuren, Projektmanagern und Projektsteuerern.

Im Rahmen der Vertragsgestaltung unterstützen wir Sie insbesondere bei der Gestaltung von Leistungsbildern, Honoraren, Vertragsterminen, Kostenobergrenzen, Vertragsstrafe und Sicherheiten.

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Gestaltung von Architekten-, Ingenieur- und Projektsteuerungsverträgen, der vorläufige Sicherung, Durchsetzung bzw. Abwehr von Honoraransprüchen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und der Beratung und Vertretung bei Planungs-, Überwachungs- und Koordinierungsmängeln und der damit einhergehenden Versicherungskorrespondenz.

Wir setzen uns zum Ziel, bei Pauschalhonoraren und HOAI-Verträgen Risiken zu minimieren und die Termin- und Kostensicherheit zu maximieren.

In der Bauphase beraten wir Sie zu Nachträgen und der erforderlichen Dokumentation. Außerdem beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Kündigung und Haftung des Planers.
Zudem unterstützen wir unsere Mandanten bei Spezialfragen zum Urheberrecht.


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Arzthaftungsrecht

Haben Sie Fragen zum Arzthaftungsrecht?

Unsere Anwälte beraten Sie bei ärztlichen Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern, Kunstfehlern, „Ärztepfusch“ und Dokumentationsfehlern und setzen etwaige Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für Sie außergerichtlich sowie gerichtlich durch.

Was ist Arzthaftungsrecht?

Unter Arzthaftungsrecht versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.

Mit Beginn einer Behandlung kommt zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Behandlungsvertrag zustande, der den Arzt zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob das ärztliche Honorar privat oder von dritter Seite wie etwa einem Sozialversicherungsträger (Krankenkasse etc.) getragen wird.

Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Arzt, die Behandlungen nach den fachlich anerkannten Standards zum Zeitpunkt des Eingriffs durchzuführen. Begeht er bei seiner Tätigkeit einen haftungsrelevanten Fehler (also verletzt er seine Sorgfaltspflicht und begeht einen Behandlungsfehler), so ist seine Schadensersatzpflicht weitreichend. Es ist jede Form des Schadens erfasst, also beispielsweise neben Schmerzensgeld auch die Entschädigung für den Ausfall im Privathaushalt, die Erstattung der Kosten medizinischer Hilfsmittel, Umbaukosten der Wohnung bei einer eingetretenen Behinderung, Pflegekosten bei einer entstandenen Pflegebedürftigkeit sowie Gewinn- oder Dienstausfall. Bei Todesfällen kommen darüber hinaus Ansprüche auf Ersatz von Beerdigungskosten in Betracht.

Welche verschiedenen Fallarten im Bereich der Arzthaftung gibt es?

Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Im Wesentlichen lassen sie sich in Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße unterteilen.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt nicht entsprechend der medizinischen Erkenntnisse des jeweiligen Fachbereiches behandelt. Um dies erkennen zu können, ist deshalb im Arzthaftungsrecht oftmals die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens notwendig. Im Rahmen des Gutachtens wird geprüft, ob der Arzt die zur Zeit der Behandlung geltenden wissenschaftlich erprobten Maßnahmen korrekt angewandt hat bzw. ob die mögliche Pflichtverletzung einen Gesundheitsschaden kausal verursacht hat. Ist dies der Fall, so hat sich der Arzt gegenüber dem Patienten schadensersatzpflichtig gemacht.

Ein Aufklärungsfehler ist gegeben, wenn der Patient vor der medizinischen Behandlungsmaßnahme nicht oder nur unzureichend über die Erfolgsaussichten und die möglichen Risiken vom Arzt aufgeklärt wird.

Eine weitere Pflicht des Arztes ist es, seine Befunde, die eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen und die abzuklärenden Fragen zu dokumentieren. Durch diese Dokumentation soll er nicht nur sich selbst Rechenschaft über die Behandlung seines Patienten ablegen, sondern für den Fall seines Ausscheidens einem anderen Arzt die Möglichkeit geben, seine Behandlung problemlos fortsetzen. Erfolgt diese Dokumentation und Verwahrung wichtiger Unterlagen unzureichend, so hat der Arzt einen Dokumentationsfehler begangen.

Hinsichtlich der Behandlungsunterlagen hat der Patient das Recht auf Herausgabe und Einsichtnahme, ohne hierfür ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Dieses Recht steht gleichwohl den Erben und Angehörigen verstorbener Patienten zu, sofern sie ein eigenes Interesse an der Einsicht in die Unterlagen haben.

Zu den sonstigen Pflichtverstößen zählen etwa die Nichteinhaltung der Sprechzeiten, die fehlende Überweisung vom Hausarzt zum Facharzt oder die nicht rechtzeitig erfolgte Einweisung in ein Krankenhaus.

Sollten Sie sich mit Fragen oder Problemen im Arzthaftungsrecht konfrontiert sehen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.


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Baurecht und Werkvertragsrecht

Das Baurecht umfasst alle Rechtsnormen rund um das Bauen.

Dabei kann zwischen dem privaten Baurecht – Rechtsnormen des Zivilrechts wie Grundeigentum oder auch Werk- und Bauverträgen– und dem öffentlichen Baurecht – Normen zur geregelten Bebauung von Grundstücken – unterschieden werden (bspw. nach dem BauGB oder der hessischen Bauordnung – HBO).

Privates Baurecht 

Das Werkvertragsrecht unterliegt einer gesonderten Regelung im BGB mit abweichenden Fristen und speziellen Gewährleistungsregeln. Wir beraten und vertreten Sie kompetent bis zur Abnahme des Werkes und ermitteln, ob Abnahmereife vorliegt. An die Abnahme des Werkes sind spezielle weitere Rechte vorbehalten und gebunden, sodass der Abnahme eine entscheidende Stellung im Werkvertragsrecht zukommt. Auch der Vergütungsanspruch ist hieran gekoppelt.

Unsere Expertise und jahrelange Erfahrung im Bauvertragsrecht nehmen private Bauherren, Bauträger, Investoren und Werkunternehmer aller Art in Anspruch.

Bei Bauprojekten können wir während der Planungsphase bei der Vertragsgestaltung mitwirken, um so nachteiligen Vereinbarungen entgegenzuwirken. Hierbei ist es zunächst unerheblich, ob der Bauvertrag gemäß den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) abgeschlossen wurde.

Des Weiteren können wir während der Bauphase den gesamten Bauablauf kontrollieren und gegebenenfalls einen Gutachter einschalten.

Häufig stellt der Werkunternehmer seine Leistungen nicht vertragsgerecht fertig. Wir beraten und vertreten Sie hierbei gerne, insbesondere zur Frage der Kündigung des Vertrages und der Ersatzvornahme.

Nach der Fertigstellung des Bauvorhabens erstellen wir für Sie frist- und formgerechte Mangelanzeigen oder Mangelbewertungen zur Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen.

Wenn Streit über die Qualität der Bauleistung entsteht, beraten wir Sie auch im Rahmen der geeigneten Beweissicherung; insbesondere durch Einleitung und Durchführung des gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens.

Bei schon vorhandenen Baumängeln ist häufig problematisch, dass sie nicht offensichtlich sind und sich meist erst nach Jahren zeigen. Wir beraten Sie hierbei gerne und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Als Bauherr haben Sie zum Beispiel während der Gewährleistungsfrist Anspruch auf Mängelbeseitigung, Schadensersatz oder Minderung.

Bauträgerrecht

Wir beraten und vertreten im Bereich Bauträgerrecht Projektentwickler, Bauträger, Investoren, Verwalter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Erwerber außergerichtlich und gerichtlich. Gerne verhandeln, gestalten und überprüfen wir für Sie Bauträgerverträge, Baubeschreibungen und Prospekte. Gerade im Bereich des Bauträgerrechts ist die Abnahme von Sonder– und Gemeinschaftseigentum ein ständiges Problemfeld. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung bei stecken gebliebenen Bauvorhaben und bei der Insolvenz des Bauträgers.

Öffentliches Baurecht

Wir beraten umfassend in den Bereichen des öffentlichen Rechts, die für Ihre Immobilie und für die Entwicklung Ihres Grundstücks von Bedeutung sind. Dazu zählt die Beratung im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bei Genehmigungsverfahren und im Umgang mit den Baubehörden und Kommunen.


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Erbrecht und Vorsorgerecht

Wir beraten Sie in allen erbrechtlichen Fragestellungen. Unser Tätigkeitsfeld umfasst hierbei im Einzelnen die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testamente) und Erbverträgen. Wir übernehmen die Vertretung von Erben und Pflichtteilsberechtigten bei Nachlassstreitigkeiten, insbesondere bei der Geltendmachung von Auskunftsrechten sowie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Ein Testament ist in aller Regel hilfreich, da die gesetzliche Regelung in Einzelfällen zu nicht angemessenen Ergebnissen führt. Haben Sie hierzu Fragen, stehen wir Ihnen mit anwaltlicher Beratung kompetent zur Seite. Im Erbfall ist insbesondere zu beachten, dass beispielsweise nicht eheliche Lebensgefährten nach der gesetzlichen Regelung völlig unbedacht sind und daher im Todesfall leer ausgehen. Auch in sonstigen Fällen ist ein Testament sehr hilfreich. Die gesetzliche Erbfolge führt in der Regel zur Entstehung von Erbengemeinschaften, die nicht selten spannungsgeladen sind. 

Wir beraten Sie als Erblasser auch dahingehend, wie Sie den Nachlass vor dem Zugriff Dritter schützen. Dies gilt insbesondere beim sogenannten Behindertentestament, bei dem verhindert wird, dass Ihr Vermögen letztendlich an den Sozialhilfeträger fällt. Ähnlich verhält es sich bei Fällen, bei denen Ihr möglicher Erbe überschuldet ist und es zu verhindern gilt, dass Ihr Vermögen den Gläubigern des möglichen Erben anheimfällt. Problematisch sind auch Geschiedenentestamente. Hier ist Sorge dafür zu tragen, dass der geschiedene Ehegatte keinen Zugriff auf Ihr Vermögen erhält. Auch dies ist bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich möglich. 

Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und kompliziert. Sie können Regelungen durch Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen, Vor- und Nacherbschaft sowie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung treffen. Um den Überblick zu behalten und Ihre Interessen zu wahren, beraten wir Sie gerne. 

Weitere Beratungsschwerpunkte sind die Gestaltung von Vorsorgeverfügungen, Patientenverfügungen und erbfallbezogenen Vollmachten. 

Wir beraten Sie auch bezüglich der Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Hier ist es wichtig, dass der Bevollmächtigte vollumfänglich durch Errichtung einer Generalvollmacht für Sie handlungsbefugt ist, . Weiter beraten wir Sie gerne bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten und bei der Erstellung einer Patientenverfügung, in der Sie bereits heute festlegen, welche ärztliche Behandlungen Sie wünschen oder nicht wünschen, falls Sie einmal erkranken und nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen frei zu äußern. 

Ist eine Vorsorgevollmacht nicht vorhanden, findet das gesetzliche Betreuungsrecht Anwendung. Wir beraten Sie ebenfalls bei der Anregung einer Betreuung wie auch im Betreuungsverfahren selbst. 


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