Zu dem von der Rechtsordnung besonders geschützten Personenkreis gehört zweifelsfrei der Verbraucher. Insbesondere derjenige Verbraucher, der ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen abschließt. Nach Art. 9 der europäischen Richtlinie 2011/83 EU über die Verbraucherrechte darf ein Verbraucher dann nämlich einen unter diesen Umständen geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Der Europäische Gerichtshof (EUGH Urt. v. 07.08.2018, Az. C 485/17) hatte sich nun mit der vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage zu beschäftigen, ob auch ein Messestand als Geschäftsraum im Sinne der Verbraucherrechte-Richtlinie zu qualifizieren sei. Er entschied, dass es darauf ankomme, wie sich der Messestand für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher darstelle.

Würde der Verbraucher den Stand als tatsächlichen Verkaufsstand, an dem ein Unternehmer Waren anbietet, erkennen können, dann liege ein Geschäftsraum vor, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Regeln nicht anzuwenden sind. Sei dies jedoch nicht der Fall, müsse der Verbraucher entsprechend dem Sinn und Zweck des Verbraucherwiderrufsrechts deshalb geschützt werden, weil er nicht damit rechnen musste, an dieser Örtlichkeit zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden. Dann müsse dem Verbraucher nämlich die Möglichkeit eröffnet werden, seine Entscheidung überdenken und gegebenenfalls widerrufen zu können.