Aktuelle Informationen


Mindestlohn: Keine einseitige Umstellung von jährlicher Sonderzahlung auf monatliche Zahlungen

Die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB gestattet es einem Arbeitgeber nicht, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.

Diese Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.1.2024, Az. 3 Sa 4/23, Revision zugelassen) im Streit über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen.



Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2024 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.



Energetische Gebäudesanierung: Wann gibt es die Steuerermäßigung bei Ratenzahlung?

Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Vorinstanz Finanzgericht München) zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt.

Hintergrund

Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach der Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 14.1.2021 in der Rn. 43 ausgeführt, dass die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren ist, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und diese vor dem 1.1.2030 abgeschlossen ist.

Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn
  • die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist,
  • der Steuerpflichtige eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und
  • den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.

Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich. Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt, so das Bundesfinanzministerium.

Beachten Sie | Da die Revision gegen die Entscheidung anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 8.12.2023, Az. 8 K 1534/23, Rev. BFH: Az. IX R 31/23; BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006



Steuernachteile beim Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben (z. B. zu gleichen Teilen). Ziel ist die gerechte Verteilung des Nachlasses zwischen den Kindern, jedoch zunächst die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Die Kinder können das Konstrukt jedoch dadurch aus den Angeln heben, dass sie beim Tod des Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um dies zu verhindern, kann eine Strafklausel aufgenommen werden, z. B. die Jastrowsche Klausel. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können.

Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert (einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war) auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht abziehen, weil sie diese Schuld mangels Fälligkeit nicht zu begleichen hatte.

Nach dem Tod der Mutter hatte die K das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der K daher nur einmal der Besteuerung.

Dass hinsichtlich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht – einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der K nach dem Tod der Mutter – ist zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden. Es liegt, so der Bundesfinanzhof, an der Jastrowschen Klausel, die das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt.

Kurzum: Wer ein Berliner Testament aufsetzen möchte, sollte nicht nur die zivilrechtlichen Aspekte, sondern auch die erbschaftsteuerlichen Folgen bedenken.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.10.2023, Az. II R 34/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239990; BFH, PM Nr. 11/24 vom 27.2.2024



Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz: Teilerlass ist Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich.

Die Zuschüsse und Teilerlasse beruhen auf in der Erwerbssphäre liegenden Gründen. Der Erlass hängt allein vom Bestehen der Prüfung und nicht von den persönlichen Lebensumständen ab. Mit den Fortbildungen strebte die Steuerpflichtige eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an, sodass die Leistungen der KfW einen hinreichenden Erwerbsbezug aufwiesen.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 9/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239751; BFH, PM Nr. 8/24 vom 15.2.2024



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