Der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern wurde um zwei Jahre verschoben. Neuer Starttermin ist nun der 1.1.2026. Geregelt wurde dies im Kreditzweitmarktförderungsgesetz.

Hintergrund

Um bürokratischen Aufwand bei der (lohn-)steuerlichen Behandlung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, soll ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden.

Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin der Einführung des Datenaustauschs war der 1.1.2024. Dieser Termin verschiebt sich jetzt um zwei Jahre. Start ist somit nun der 1.1.2026.

Beachten Sie | Die bisher geltenden Regelungen sind bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.

Als Gründe für die Verschiebung werden in der Gesetzesbegründung zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz genannt:
  • Einerseits die Komplexität des technischen Verfahrens und
  • andererseits die Erkenntnis, dem Interesse der Arbeitnehmer an einem korrekten Lohnsteuerabzug vorher leider nicht vollumfänglich gerecht werden zu können.

Quelle | Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 411