Informationen zur neuen Homeoffice-Pauschale

Viele Steuerpflichtige arbeiten wegen der Coronakrise von zu Hause aus. Ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer scheidet dabei wegen der strengen Voraussetzungen oft aus. Infolgedessen hat der Gesetzgeber für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.

Häusliches Arbeitszimmer versus Homeoffice-Pauschale

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höchstgrenze entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Zudem muss es sich in beiden Fällen um einen büromäßig eingerichteten Raum handeln, der nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen nun in pauschaler Form erfolgen.

Die Pauschale beträgt 5 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr.

Beispiel (OFD NRW vom 16.2.2021)

Der Steuerpflichtige S war bislang ausschließlich im Büro seines Arbeitgebers tätig. Wegen der Coronakrise ordnet der Arbeitgeber für alle Angestellten an, dass diese ab dem 16.3.2020 ausschließlich im Homeoffice tätig werden sollen. Fortan nutzt S für seine Tätigkeiten sein häusliches Arbeitszimmer (räumliche Voraussetzungen liegen vor).

Nachdem sich die Infektionszahlen verringert haben, beordert der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ab dem 17.8.2020 wieder zurück ins Büro. Die Arbeitnehmer dürfen aber an einem Tag pro Woche weiter im Homeoffice arbeiten. S nutzt diese Möglichkeit und erbringt dabei im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers jeweils qualitativ gleichwertige Tätigkeiten.

Da S ab dem 16.3.2020 ausschließlich im Homeoffice tätig wird und dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen erbringt, befindet sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Für den Zeitraum von fünf Monaten (16.3.2020 bis 16.8.2020) kann S die anteiligen Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer im Veranlagungszeitraum 2020 in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen (alternatives Wahlrecht: Homeoffice-Pauschale).

Ab dem 17.8.2020 befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht mehr im Arbeitszimmer, sodass ein unbegrenzter Abzug ausscheidet. Auch eine Berücksichtigung bis 1.250 EUR scheidet aus, da S ein anderer Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zur Verfügung steht. Im Ergebnis kann S für den Zeitraum ab dem 17.8.2020 die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, sofern er kalendertäglich ausschließlich in seiner häuslichen Wohnung tätig wurde.

Abwandlung: Würde S ab dem 17.8.2020 an drei Tagen in der Woche im Homeoffice arbeiten, befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer. Die Folge: S kann die Aufwendungen über den Zeitraum vom 16.3. bis zum 16.8.2020 hinaus in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen (alternatives Wahlrecht: Homeoffice-Pauschale).

Begünstigte Tage

Die Homeoffice-Pauschale kann nicht für solche Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige z. B. eine erste Tätigkeitsstätte oder betriebliche Einrichtung, eine Auswärtstätigkeit oder einen Sammelpunkt oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsucht.

Beachten Sie | Ein Nebeneinander der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale bzw. ein Abzug tatsächlicher Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen für denselben Kalendertag ist somit nicht möglich.

Begrenzung der Höhe nach

Die Homeoffice-Pauschale ist eine Tagespauschale, die auf 600 EUR im Jahr begrenzt ist. Somit können höchstens 120 Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.

Mit der Pauschale sind sämtliche durch die Homeoffice-Tätigkeit entstandenen Aufwendungen für die gesamte Betätigung des Steuerpflichtigen abgegolten (kalendertägliche Betrachtungsweise). Von der Abgeltungswirkung werden jedoch angeschaffte Arbeitsmittel (z. B. ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutzter Bürostuhl) nicht erfasst.

ÖPNV-Zeitfahrkarten

Nach den Ausführungen des Finanzministeriums Thüringen wird (unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale) hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ÖPNV-Zeitfahrkarte bundeseinheitlich folgende Auffassung vertreten:

Die Kosten für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber wegen der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann.

Beachten Sie | Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.

Geltendmachung und Nachweis

Die Homeoffice-Pauschale wurde durch das am 28.12.2020 veröffentlichte Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung bereits erstellt. Da eine separate Eintragungsmöglichkeit nicht vorhanden ist, sollte die Pauschale im Bereich der sonstigen Werbungskosten erfasst werden.

MERKE | Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale besteht.

Quelle | FinMin Thüringen, Erlass vom 17.2.2021, Az. S 1901-2020 Corona – 21.15, 30169/2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221122; OFD NRW, Arbeitspapier zum Werbungskostenabzug bei Homeoffice-Tätigkeiten vom 16.2.2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221123



Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter gilt nicht für die Handelsbilanz

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Wird dieses steuerliche Wahlrecht der Sofortabschreibung genutzt, wirken sich Aufwendungen bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben aus. Doch gilt dieses Wahlrecht auch für handelsrechtliche Zwecke? Nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) jedenfalls nicht.

Steuerliche Auswirkungen

Bislang waren z. B. die Anschaffungskosten eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (also in der Regel ab 2021). In diesen Gewinnermittlungen können dann Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden.

Handelsrechtliche Sichtweise

Die Schätzung der Nutzungsdauer muss sich an den betrieblichen Realitäten ausrichten. Nach Auffassung des IDW ist damit die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig unzulässig.

Eine Sofortabschreibung ist allerdings auch handelsrechtlich zulässig, wenn der Vermögensgegenstand das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts erfüllt (u. a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten kleiner/gleich 800 EUR).

Wird die Sofortabschreibung steuerlich genutzt, ohne dass dies für die handelsrechtliche Bilanzierung gerechtfertigt werden kann, fallen Steuer- und Handelsbilanz somit auseinander. Daraus resultieren passive latente Steuern bzw. das Erfordernis zur Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung für passive latente Steuern.

Quelle | Mitteilung des IDW vom 22.3.2021, Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz, Berichterstattung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) über eine außerordentliche Sitzung am 16.3.2021; BMF-Schreiben vom 26.2.2021, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220811



Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

Vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zu 1.500 EUR an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden?
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Das Bundesfinanzministerium vertritt hier folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.

Weiterführender Hinweis

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde kürzlich die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert 1.500 EUR. Die Anpassung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem in 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR ausgezahlt werden können. Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss
jeder EUR, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden.

Quelle | BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 18.3.2021; Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096



Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden

Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es  z. B. für Einzelhändler oftmals teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten. Wegen der Corona-Beschränkungen hat sich aber nun eine Sondersituation ergeben. Vor allem Saisonware hat sich in großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium mit einer Billigkeits- bzw. Ausnahmeregelung reagiert.

Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind.

Beachten Sie | Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. III C 2 – S 7109/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221337



Keine Pauschalbesteuerung bei einer Jahresabschlussfeier für Führungskräfte

Bekanntlich kann Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Das Finanzgericht Münster vertritt allerdings die Auffassung, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht entsprechend pauschaliert werden darf.

Sachverhalt

Ende Oktober 2015 fand eine Veranstaltung im betriebseigenen Gästehaus einer GmbH statt. Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der GmbH eingeladen worden waren. Die Kosten betrugen rund 17.000 EUR (Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote). Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung, dass hier eine Pauschalierung nicht in Betracht kommt, weil die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offengestanden hatte.

Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Bis zu diesem Betrag fallen also keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Im Streitfall war aber kein Freibetrag abzuziehen, weil die Jahresabschlussfeier nicht – wie von
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vorausgesetzt – allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand, sondern nur Führungskräften.

Strittig war nun, ob auch die von der GmbH vorgenommene Pauschalbesteuerung voraussetzt, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand. Denn in der maßgeblichen Vorschrift der Pauschalbesteuerung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist diese Voraussetzung nicht explizit aufgeführt.

Das Finanzgericht Münster vertritt hier folgende Meinung: Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009 voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Trotz der erst mit Wirkung ab 2015 eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hatte gegen seine Entscheidung zwar die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 20.2.2020, Az. 8 K 32/19 E,P,L, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214753; BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. VI R 22/06