„Vereinigungen“ und „Rechtsgestaltungen“ sind ab dem 2. Oktober 2017 verpflichtet Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und dem Transparenzregister mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist bußgeldbewehrt. Im Wiederholungsfall können Bußgelder von bis zu 1 Million € festgesetzt werden. Das Transparenzregister ist online unter folgender Adresse:
Ausgenommen von der Mitteilungspflicht sind Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich aus einem öffentlich zugänglichem Register ergeben. Dies sind insbesondere die OHG, Komnmanditgesellschaft (KG), GmbH und GmbH & Co. KG. Gerade ältere GmbHs sollten aber prüfen, ob ihre Gesellschafterlisten beim Handelsregister aktuell sind.
Bei der Meldung zum Transparenzregister sind wir gerne behilflich. Für Rückfragen steht Ihnen hierzu Rechtsanwalt Markus Gesser zur Verfügung.