Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz treten ab dem 1.1.2017 Verbesserungen in den Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und Pflegepersonen in Kraft.   Künftig erfolgt eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven (die Denkleistung betreffenden) Beeinträchtigungen beruhen.   Die bisherigen 3 Pflegestufen werden dabei durch 5 Pflegegrade ersetzt:

Pflegegrad 1 –    geringe Beeinträchtigungen

Pflegegrad 2 –    erhebliche Beeinträchtigungen

Pflegegrad 3 –    schwere Beeinträchtigungen

Pflegegrad 4 –    schwerste Beeinträchtigungen

Pflegegrad 5 –    Pflegegrad 4 mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Personen, die bereits Pflegeleistungen erhalten, bekommen diese mindestens in dem bisherigen Umfang weiter. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ändern sich auch die Regelungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Hier tritt künftig Versicherungspflicht ein, wenn eine Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige  

  • mit mindestens Pflegegrad 2,
  • wenigstens 10 Stunden wöchentlich,
  • verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche,
  • in ihrer häuslichen Umgebung pflegt und daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.

  Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einer Pflegeperson werden von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen übernommen.