Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung eines Kaufvertrages genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es dabei nicht.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidungvom 13.7.2016 festgelegt. Insbesondere wenn – wie im entschiedenen Fall – in einer E-Mail mit auf 5 Seiten konkretisierten Mängeln einer Einbauküche und der Bitte um „schnelle Behebung“ versehene Nachbesserungsverlangen die Nachbesserung aufgelistet wird, ist dies eine ausreichendeFristsetzung. Mit einer derartigen Formulierung wird nach Auffassung der BGH-Richter dem Verkäufereine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf.
Die zuletzt bei einer Ersatzkasse als freiwilliges Mitglied Versicherte erklärte im März 2011 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft zum 31.5.2011. Dazu legte sie die Bescheinigung eines Unternehmens der PKV vor, nach der für sie ab 1.6.2011 insoweit Krankenversicherungsschutz bestehe. Im November 2011 focht das Krankenversicherungsunternehmen gegenüber der Frauden Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Den daraufhin von der Frau bei der Ersatzkasse gestellten Antrag auf Fortführung ihrer Mitgliedschaft in der GKV lehnte diese ab, weil die freiwillige Versicherung wirksam gekündigt und die Frau zuletzt in der PKV versichert gewesen sei.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun zu entscheiden, ob infolge der rückwirkenden Anfechtung des Versicherungsvertrages mit der Privaten Krankenversicherungsgesellschaft die Frau ab 1.6.2011 zuletzt nicht in der PKV, sondern in der GKV versichert gewesen war. Es kam zu dem Entschluss, dass sie seit 1.6.2011 nicht mehr bei der GKV versichert war. Die später erklärte Anfechtung des nachfolgenden Versicherungsvertrages durch das private Versicherungsunternehmen ließ die zuvor erklärte Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger Versicherung in der GKV unberührt. Das BSG führt in seinem Urteil aus, dass die Frau als Versicherte insoweit auch nicht schutzlos ist. Nach einer Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch ihren Vertragspartner hatte sie jedenfalls gegen ein anderes Unternehmender PKV Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Versicherungsvertrags im Basistarif.
Grundsätzlich steht dem Erben ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüberden Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen zu. Anzugeben sind alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunktder Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers. Auskünfte des Pflichtteilsberechtigten, er habe vom Erblasser keine Zuwendungen mit der Bestimmung erhalten, sich diese auf einen Pflichtteil anrechnen zu lassen, stellen keine ausreichende Auskunft dar. Werden konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt, muss sich der Zuwendungsempfänger hinreichend erklären.
So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz: „Über lebzeitige, auf denPflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben auskunftspflichtig. Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigte seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substanziiert erwidern.“
Für Fragen zum Erbrecht steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Markus Gesser zur Verfügung.
Die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters stellt keine die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn dieser aufgrund einer festgestelltenVermögenslosigkeit nicht zahlen kann.
In dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung allerdings kann dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort.
Das entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.4.2016. Im entschiedenen Fall kam der Mieter seinen Belüftungspflichten nicht nach, wobei erhebliche Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung auftraten.
Für Fragen zum Mietrecht stehen Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Fuchs (Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) und Rechtsanwalt Haake zur verfügung.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Beruft sich der Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub darauf, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Er genügt seiner Darlegungslast nicht bereits, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zuleisten.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.4.2016 entschiedenen Fall war in einem Unternehmen der Urlaubsanspruch nach Lebensalter gestaffelt. Er beträgt bei einem Lebensalter von bis zu 30 Jahren – 26 Arbeitstage; 30 bis 40 Jahren – 29 Tage; 40 bis 50 Jahren – 30 Tage; über 50 Jahren – 33 Tage. Ein 1959 Geborener verlangte für die Jahre 2009 bis 2012 die Gewährung von jeweils 3 Tagen Ersatzurlaubstagen. Seiner Auffassung nach stellt die o. g. Regelung eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar.
Der Arbeitgeber hatte zur Begründung pauschal auf ein „mit zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis“ und den mit der Tarifregelung bezweckten „Gesundheitsschutz“ verwiesen. Das reicht nach Auffassung des BAG nicht aus. Der Arbeitnehmerhatte demnach für das Jahr einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen.
Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen gerne unsere Fachanwälte Seidler und Badenschneider zur Verfügung.