Aktuelle Informationen


Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten

Grundsätzlich steht dem Erben ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüberden Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen zu. Anzugeben sind alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunktder Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers. Auskünfte des Pflichtteilsberechtigten, er habe vom Erblasser keine Zuwendungen mit der Bestimmung erhalten, sich diese auf einen Pflichtteil anrechnen zu lassen, stellen keine ausreichende Auskunft dar. Werden konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt, muss sich der Zuwendungsempfänger hinreichend erklären.

So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz: „Über lebzeitige, auf denPflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben auskunftspflichtig. Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigte seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substanziiert erwidern.“

Für Fragen zum Erbrecht steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Markus Gesser zur Verfügung.



Ordentliche Kündigung bei beharrlichem Leugnen einer Pflichtverletzung durch den Mieter

Die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters stellt keine die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn dieser aufgrund einer festgestelltenVermögenslosigkeit nicht zahlen kann.

In dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung allerdings kann dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort.

Das entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.4.2016. Im entschiedenen Fall kam der Mieter seinen Belüftungspflichten nicht nach, wobei erhebliche Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung auftraten.

Für Fragen zum Mietrecht stehen Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Fuchs (Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) und Rechtsanwalt Haake zur verfügung.



Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Alter muss substanziiert dargelegt werden

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Beruft sich der Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub darauf, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Er genügt seiner Darlegungslast nicht bereits, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zuleisten.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.4.2016 entschiedenen Fall war in einem Unternehmen der Urlaubsanspruch nach Lebensalter gestaffelt. Er beträgt bei einem Lebensalter von bis zu 30 Jahren – 26 Arbeitstage; 30 bis 40 Jahren – 29 Tage; 40 bis 50 Jahren – 30 Tage; über 50 Jahren – 33 Tage. Ein 1959 Geborener verlangte für die Jahre 2009 bis 2012 die Gewährung von jeweils 3 Tagen Ersatzurlaubstagen. Seiner Auffassung nach stellt die o. g. Regelung eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar.

Der Arbeitgeber hatte zur Begründung pauschal auf ein „mit zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis“ und den mit der Tarifregelung bezweckten „Gesundheitsschutz“ verwiesen. Das reicht nach Auffassung des BAG nicht aus. Der Arbeitnehmerhatte demnach für das Jahr einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen.


Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen gerne unsere Fachanwälte Seidler und Badenschneider zur Verfügung.



Einseitige Preiserhöhung vonseiten der Pflegeheimbetreiber

Nach dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege-oder Betreuungsleistungen (WBVG) kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts „verlangen“. Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner). Eine davon abweichende Vereinbarung,die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam.

Das WBVG bringt zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss. Der Gesetzeswortlaut orientiert sich unter anderem an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem „Mieterhöhungsverlangen“ des Vermieters zustimmen muss. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Mindestfrist von 4 Wochen soll ihm eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist.

 



Grober Behandlungsfehler eines Tierarztes

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall stellte eine Pferdebesitzerin ihr Pferd einem Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vor. Der Arzt verschloss die Wunde, unternahm aber keine weiteren Untersuchungen. Später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurdenoch am selben Tag getötet. Es hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Tierarzt der Tierhalterin Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen hat. Er habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die diese bestätigt hätten.

Anmerkung: Die BGH-Richter führten in der Entscheidung weiterhin aus, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der „Beweislastumkehr“ bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden sind. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus.



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