Aktuelle Informationen


Darf die Bausparkasse Altverträge kündigen?

Viele Bausparer haben noch hochverzinsliche Bausparverträge. Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen nun vermehrt dazu über, diese Altverträge zu kündigen. Dass eine Kündigung nicht immer rechtens ist, zeigen zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart.

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Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln

Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren. Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer „über den Stand der Dinge informiert“ sind und „weitere Maßnahmen hätten treffen können und müssen“. Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an. Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen, ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.



Aktuelles zur vorbehaltenen Selbstnutzung bei vermieteten Ferienwohnungen

Vermieten Steuerpflichtige Ferienwohnungen, sind sie gut beraten, sich keine zeitweise Selbstnutzung vorzubehalten. Denn nur dann erkennt das Finanzamt (dauerhafte) Verluste ohne Überschussprognose an. In diesem Zusammenhang musste das Finanzgericht Köln über folgende Frage entscheiden: Welche Auswirkungen hat eine zunächst mögliche Selbstnutzung, wenn diese später ausgeschlossen wird?

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Rückkehr aus einem Corona-Virus-Risikogebiet

Trotz der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie verbringen viele den Urlaub in ihrem Wunschland. Viele Unternehmen sehen es jedoch nicht gern, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub in einem sog. Risikoland buchen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss auf die Urlaubsplanung des Reiselandes seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet aufgehalten hat und ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer – auch ohne Corona-Symptome – untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.

Bitte beachten Sie! Abhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer müssen Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die genauen Regelungen finden sie in den Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer.

Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat.

Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.

Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch.



Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime fällt bei Eigentumsübertragung rückwirkend weg

Nutzt ein Erbe das Familienheim des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken, fällt die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend weg, wenn der Erbe die Immobilie seinen Kindern innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall übertr.gt, sie aber weiterhin per Nießbrauch nutzt. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Hessen.

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