Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Zum Hintergrund: Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für Komfortleistungen (z.B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen.

Beachten Sie:
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.

Sachverhalt:
Ein Ehepaar machte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Für diese Kosten versagte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug sowie den Abzug als außergewöhnliche Belastung – und zwar zu recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Dies ist bei Zahlungen an Ärzte zur Vergütung von Heilbehandlungen nicht der Fall. Ferner wies das Finanzgericht Münster auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hin, wonach selbst gezahlte Krankheitskosten aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen keine Sonderausgaben sind. Diese Rechtsprechung muss entsprechend für Krankheitskosten gelten, auf deren Erstattung zum Erhalt der Beitragsrückerstattung verzichtet wird.

Dass ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, aber die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert, ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht verfassungswidrig.

Praxishinweis:
Die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst vorteilhaft erscheint, kann unter Einbeziehung der steuerlichen Folgen nachteilig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten. Bei einem unterstellten Steuersatz von 30 % ergibt sich nämlich dann eine steuerliche Mehrbelastung von 150 EUR (30 % von 500 EUR), sodass unter dem Strich ein „Minus“ von 50 EUR verbleibt. Die steuerlichen Konsequenzen sollten in die Berechnungen also stets einbezogen werden.

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass die zumutbare Belastung (u.a. abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte) nicht überschritten wurde. Zu der Frage, ob die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten rechtmäßig ist, sind beim Bundesfinanzhof bereits einige Verfahren anhängig. Somit hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143878; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VI R 33/13