Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 06. Juni 2018 (Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), dass die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich zulässig ist, dies jedoch nur einmal bei demselben Arbeitgeber.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die sachgrundlose Befristung dann verboten, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Entwicklung eines von dieser Regelung abweichenden Konzepts durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Das BAG hatte bisher solche mehrfach aufeinanderfolgende, sachgrundlose Befristungen, bei denen zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren gelegen hat, grundsätzlich zulässig gehalten. Dieses Konzept der grundsätzlichen Zulässigkeit wurde nun für verfassungswidrig erklärt.

Ganz ausgeschlossen bleibt die mehrfache sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei demselben Arbeitgeber jedoch nicht. Wenn keine Gefahr der Kettenbefristung besteht und unbefristete Arbeitsverhältnisse die Regelbeschäftigungsform im Unternehmen sind, kann im Einzelfall eine mehrfache Befristung rechtmäßig sein. Dies ist beispielsweise in Fällen vorstellbar, in denen eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. So etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schuld- und Studienzeit.