Arzthaftungsrecht


Haben Sie Fragen zum Arzthaftungsrecht?

Unsere Anwälte beraten Sie bei ärztlichen Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern, Kunstfehlern, „Ärztepfusch“ und Dokumentationsfehlern und setzen etwaige Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für Sie außergerichtlich sowie gerichtlich durch.

Was ist Arzthaftungsrecht?

Unter Arzthaftungsrecht versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.

Mit Beginn einer Behandlung kommt zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Behandlungsvertrag zustande, der den Arzt zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob das ärztliche Honorar privat oder von dritter Seite wie etwa einem Sozialversicherungsträger (Krankenkasse etc.) getragen wird.

Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Arzt, die Behandlungen nach den fachlich anerkannten Standards zum Zeitpunkt des Eingriffs durchzuführen. Begeht er bei seiner Tätigkeit einen haftungsrelevanten Fehler (also verletzt er seine Sorgfaltspflicht und begeht einen Behandlungsfehler), so ist seine Schadensersatzpflicht weitreichend. Es ist jede Form des Schadens erfasst, also beispielsweise neben Schmerzensgeld auch die Entschädigung für den Ausfall im Privathaushalt, die Erstattung der Kosten medizinischer Hilfsmittel, Umbaukosten der Wohnung bei einer eingetretenen Behinderung, Pflegekosten bei einer entstandenen Pflegebedürftigkeit sowie Gewinn- oder Dienstausfall. Bei Todesfällen kommen darüber hinaus Ansprüche auf Ersatz von Beerdigungskosten in Betracht.

Welche verschiedenen Fallarten im Bereich der Arzthaftung gibt es?

Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Im Wesentlichen lassen sie sich in Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße unterteilen.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt nicht entsprechend der medizinischen Erkenntnisse des jeweiligen Fachbereiches behandelt. Um dies erkennen zu können, ist deshalb im Arzthaftungsrecht oftmals die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens notwendig. Im Rahmen des Gutachtens wird geprüft, ob der Arzt die zur Zeit der Behandlung geltenden wissenschaftlich erprobten Maßnahmen korrekt angewandt hat bzw. ob die mögliche Pflichtverletzung einen Gesundheitsschaden kausal verursacht hat. Ist dies der Fall, so hat sich der Arzt gegenüber dem Patienten schadensersatzpflichtig gemacht.

Ein Aufklärungsfehler ist gegeben, wenn der Patient vor der medizinischen Behandlungsmaßnahme nicht oder nur unzureichend über die Erfolgsaussichten und die möglichen Risiken vom Arzt aufgeklärt wird.

Eine weitere Pflicht des Arztes ist es, seine Befunde, die eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen und die abzuklärenden Fragen zu dokumentieren. Durch diese Dokumentation soll er nicht nur sich selbst Rechenschaft über die Behandlung seines Patienten ablegen, sondern für den Fall seines Ausscheidens einem anderen Arzt die Möglichkeit geben, seine Behandlung problemlos fortsetzen. Erfolgt diese Dokumentation und Verwahrung wichtiger Unterlagen unzureichend, so hat der Arzt einen Dokumentationsfehler begangen.

Hinsichtlich der Behandlungsunterlagen hat der Patient das Recht auf Herausgabe und Einsichtnahme, ohne hierfür ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Dieses Recht steht gleichwohl den Erben und Angehörigen verstorbener Patienten zu, sofern sie ein eigenes Interesse an der Einsicht in die Unterlagen haben.

Zu den sonstigen Pflichtverstößen zählen etwa die Nichteinhaltung der Sprechzeiten, die fehlende Überweisung vom Hausarzt zum Facharzt oder die nicht rechtzeitig erfolgte Einweisung in ein Krankenhaus.

Sollten Sie sich mit Fragen oder Problemen im Arzthaftungsrecht konfrontiert sehen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.


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