Hat der Arbeitgeber während sog. Raucherpausen, für die die Arbeitnehmerihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen,können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) mit Urteil vom 5.11.2015 entschieden.

Diesem Urteil lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: In einem Unternehmen hatte sich schon seit vielen Jahres eingebürgert, dass die Beschäftigtenzum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne am Zeiterfassungsgerätein- bzw. auszustempeln. Dementsprechend wurde für diese Raucherpausen auch kein Lohnabzug vorgenommen. In einer Betriebsvereinbarung wurde dann allerdings geregelt, dass beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen die nächstgelegenen Zeiterfassungsgerätezum Ein- und Ausstempeln zu benutzen sind. Einem Arbeitnehmer wurden daraufhin in mehreren Monaten einige Minuten für Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen. Der Arbeitnehmer verlangte jedoch die Bezahlung der Raucherpausen, da ihm diese nach den Grundsätzen der betrieblichenÜbung zustehe. Das verneinte das LAG.

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